Während es bei privatärztlicher Behandlung keine wesentlichen Einschränkungen gibt, gilt für gesetzliche Versicherte das Wirtschaftlichkeitsgebot des §70 SGB V (1)
Die Krankenkasse und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß an Notwendigkeit nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
Daraus leiten sich verschiedene Einschränkungen und Konflikte ab. Im Zweifelsfall werden wir jedoch die für unsere Patienten günstigsten Lösungsvorschläge unterbreiten. Häufigstes Konfliktpotenzial sind der Verordnungsausschluss von Medikamenten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Austausch von Generika (Nachahmerpräparate mit gleichem Wirkstoff). Hier achten die Kassen streng auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und fordern bei Nichtbeachtung der Regeln vom Arzt Schadensersatz (Regress).
Dr. med. Josef Wirth
Dr. med. Thomas Wirth
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